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Vereinssatzung

Victors Garten e.V."

§ 1 - Vereinsbezeichnung, Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Victor's Garten". Er hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Leipzig einzutragen und führt sodann den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, Wohlfahrt, sowie der Jugendhilfe.

§ 3 - Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

  1. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er durch:
    • die Wiederbelebung der Veranstaltungsstätte Victor's Garten
    • vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote in Leipzig
    • Aktionen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von hilfebedürftigen Menschen
    • Projekte für und mit alleinstehenden Müttern
    • die Förderung der außerschulischen kulturellen und künstlerischen Betätigung von Kindern und Jugendlichen
    • die Heranführung der Jugendlichen an den Umgang mit den Medien, unter anderem durch Nutzung der Kunstwerkstatt sowie der im und am Objekt befindlichen Räumlichkeiten
  2. eine Plattform des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens für die Bürger der Stadt Leipzig und ihre Gäste bietet.

  3. Die Leistungen an Hilfsbedürftige im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) erfolgen entweder ohne Entgelt oder ermäßigt.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördermitglieder
3. Ehrenmitglieder

§ 5 - Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereinigungen werden, die die Satzung des Kulturvereins Victors Garten e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen.
    Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft natürlicher Personen erfolgt durch Beitritt. Er ist schriftlich zu beantragen und an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme juristischer Personen sowie rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Vereinigungen erfolgt ebenfalls durch schriftlichen Antrag und ist durch Beschluss des Vorstandes zu bestätigen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, seine demokratischen Rechte wahrzunehmen.
    Es kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden. Die Aufstellung der ordentlichen Mitglieder zur Wahl und ihre Anträge werden vom Vorstand geprüft und müssen einstimmig zugelassen werden.
  4. Ist eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich, kann das ordentliche Mitglied zuvor schriftlich oder im Wege des elektronischen Schriftverkehrs seinem Stimmrecht nachkommen.
  5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 - Fördermitgliedschaft

  1. Der Verein ermöglicht die Fördermitgliedschaft für natürliche Personen die die Satzung des Kulturvereins Victors Garten e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen.
    Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Beitritt. Sie ist formlos gegenüber dem Vorstand zu beantragen und wird durch Erwerb einer zu diesem Zweck gefertigten und vom Verein bereit gestellten Mitgliedsbescheinigung vollzogen. Der Vorstand kann die Annahme der Beitrittserklärung an eine geeignete Person delegieren. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
  3. Die Fördermitgliedschaft ist sowohl unbegrenzt als auch zeitlich begrenzt für die Dauer einer bestimmten Veranstaltung oder einer Veranstaltungsreihe möglich.

§ 7 - Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstands können von der Mitgliedsversammlung Förderer und Mäzene des Vereins für besondere Verdienste oder auf Grund ihrer engen Verbundenheit mit dem Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen bei juristischen Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit durch deren Auflösung. Sie erlischt weiterhin durch Austritt oder durch Ausschluss eines Mitgliedes.
  2. Die Kündigung der ordentlichen Mitgliedschaft ist auf das Ende eines jeden Kalenderjahres möglich und schriftlich oder im Wege des elektronischen Schriftverkehrs an den Vorstand zu richten. Die Kündigung muss unter Wahrung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins und des Vereinsvorstandes verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Vereinsitzung und trägt die Begründung dann dem Vereinsvorstand vor.
    In einer nicht öffentlichen Sitzung entscheidet der Vereinsvorstand abschließend über die Suspendierung des Mitglieds aus dem Verein. Dem Mitglied muss vor der Entscheidung rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In schweren oder dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Einberufung der Mitgliederversammlung über die Suspendierung von Vereinsmitgliedern entscheiden. Der Vereinsvorstand erlässt des weiteren eine Hausordnung für die Räumlichkeiten des Vereins, die für Mitglieder und Nichtmitglieder gleichermaßen gilt. In der Hausordnung sind unabhängig vom Ausschluss aus dem Verein Sanktionen festzulegen, die im Falle von Verstößen gegen Satzung oder Vereinsinteresse verhängt werden können.
  4. Im Falle der zeitlich begrenzten Fördermitgliedschaft erkennt das Fördermitglied bereits mit Erwerb der Mitgliedsbescheinigung den Austritt aus dem Verein am Ende der Veranstaltung bzw. der Veranstaltungsreihe an und erklärt diesen bereits konkludent mit Erwerb der Mitgliedsbescheinigung. Der Vorstand oder sein Vertreter nimmt die Austrittserklärung bereits mit Ausgabe der Mitgliedsbescheinigung an. Jedes Fördermitglied wird in der Mitgliedsbescheinigung auf diese Prozedur hingewiesen werden, eine Einschränkung der Rechte gemäß § 37 BGB geht damit nicht einher.

§ 9 - Gliederung des Vereins

Der Kulturverein Victors Garten e.V. gliedert sich in Projektgruppen, Arbeitsgruppen, Selbsthilfegruppen, Interessengemeinschaften, Fachgruppen und Freundeskreise.

§ 10 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.


Bei Bedarf kann ein Kuratorium eingerichtet werden, dessen Mitglieder vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung berufen werden.

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes / Geschäftsführers

  1. Der Vorstand des Kulturvereins Victors Garten e.V. im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenprüfer.
    Der Vorstandsvorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstandsvorsitzende bestimmt aus der Mitte der Vereinsmitglieder eine(n) Stellvertreter(in).
    Der Vorsitzende wird das Einverständnis des Stellvertreters im Voraus der Bestimmung einholen.
    Der Vorstandsvorsitzende bestimmt darüber hinaus den Kassenprüfer(in), dessen Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und deren Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Der Vorsitzende wird auch das Einverständnis des Kassenprüfers im Voraus der Bestimmung einholen. Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlägt die Entlastung des Vorstandes vor.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Vorstand vertritt die Interessen der Mitglieder und Gruppen des Kulturvereins Victors Garten e.V. sowie seiner Vereinigungen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Alle Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenprüfer haben für ihre Handlungen das Einverständnis des Vorsitzenden einzuholen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, weitergehende Satzungsänderungen zu beschließen, soweit dies für die Erlangung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist. Er kann Dritten zur Erfüllung laufender, ihnen übertragener Angelegenheiten beschränkte rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
  4. Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan und Finanzplan, den Tätigkeits- und Finanzbericht. Desweiteren obliegt dem Vorstand die Bestellung und Abberufung des (der) Geschäftsführers(in).
  5. Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) berufen, der (die) die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Befugnisse der Geschäftsführung, Organisation der Geschäftsstelle sowie etwaige Einrichtungen des Vereins werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.
  6. Der (die) Geschäftsführer(in) kann vom Vorstand abberufen werden.
  7. Vorstandsmitglieder werden für 5 Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis sich ein neuer Vorstand konstituiert hat. Für den Fall dass ein Vorstandsmitglied sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit niederlegt oder sonst aus dem Verein ausscheidet, kann der Vorstandsvorsitzende für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied bestimmen.
    1. Ein Vorstandsmitglied kann die Vereinsmitgliedschaft gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung kündigen. Er ist jedoch dazu berechtigt, seine Vorstandstätigkeit jederzeit niederzulegen. Davon unberührt bleibt seine Verantwortlichkeit gegenüber der Mitgliederversammlung, der er Rechenschaft über seine bis zur Kündigung ausgeübte Vorstandstätigkeit schuldet. Erfolgt der Austritt des Vorstandsmitglieds aus dem Verein im Zeitraum zwischen der regulären jährlichen Mitgliederversammlung und dem Jahresende, so wird die Entlastung des Vorstandsmitgliedes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen oder, wenn dies auf Grund der Kürze der Zeit nicht möglich ist, durch den verbleibenden Vorstand.
  8. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  9. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder möglich.
  10. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist in begründeten Fällen eine Befreiung des/der Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes von den Beschränkungen des § 181 BGB möglich.

§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste und vornehmste Organ des Vereins. Sie ist für die grundlegende kulturelle und künstlerische Ausrichtung des Vereins verantwortlich, sie schlägt Projekte und Strategien vor, sie wählt den Vorstandsvorsitzenden und legt außerdem die Beitragsordnung fest. Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 36 BGB ist mindestens einmal jährlich im jeweils letzten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen. Wenn ein Drittel aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie Angabe der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, sein Stellvertreter übernimmt die Vertretung im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende kann die Leitung delegieren. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  2. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung oder im Wege des elektronischen Schriftverkehrs mit einer Frist von zwei Wochen ab dem Tage der Absendung der Einladung an die letztbekannte Anschrift bzw. email der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und einer abschließenden Zustimmung des Vorstandes.
    Für eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden notwendig.
  4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung entfällt, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende oder für das zurückliegende Kalenderjahr bis zur Mitgliederversammlung nicht entrichtet wurde.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 - Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens;
2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen;
3. Projektmitteln der öffentlichen Hand;
4. zweckgebundenen Mitteln.

 

§ 14 - Auflösung des Vereins Victor's Garten e.V.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Verkündung des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Sie wird schriftlich an alle Mitglieder bekannt gegeben.

§ 15 - Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig.

§ 16 - Anfallsberechtigung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kultur zu verwenden hat oder - falls eine solche nicht vorhanden ist - an die Stadt Leipzig.

§ 17 - Gültigkeit Salvatorische Klausel)

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine wirksame oder durchführbare Regelung treten soll, die rechtlich und sinngemäß der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen eventueller Regelungslücken.

2. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer angemessenen Mitwirkung an einer gegebenenfalls notwendig werdenden Satzungsänderung.


Die Satzung tritt mit dem 1. März 2007 in Kraft.



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